Die beiden älteren Kinder blieben beim Gesuchsgegner. Im Juli 2015 lebten vorübergehend wieder alle vier Kinder beim Gesuchsgegner, bevor sie Mitte August 2015 ins «O.________» zogen. Am 22. September 2015 erfolgte schliesslich der Wechsel zur Gesuchstellerin in die N.________ gemäss Vereinbarung vom 20. August 2015 (vgl. zur Chronologie: Gutachten [GB 9], S. 3).