17. 17.1 Vorliegend wurden die vier Kinder mit Trennungsvereinbarung vom 20. August 2015 bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt, die sich dafür verpflichtete, mit den Kindern in eine betreute Institution zu ziehen (GB 8). Vor der Trennung lebte die Gesuchstellerin zusammen mit dem Gesuchsgegner und den gemeinsamen Kindern bei den Eltern des Gesuchsgegners bzw. im selben Haus wie die Eltern des Gesuchsgegners. Die Grosseltern väterlicherseits spielten dabei offenbar eine bedeutende Rolle im Alltag der Parteien und insbesondere auch bei der Betreuung der Kinder.