16.2 Da bei Fragen der Obhut kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen vermögen, hat sich die mit einem Gesuch um Aufschub der Vollstreckung eines die Obhut regelnden vorsorglichen Massnahmenentscheids befasste Rechtsmittelinstanz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen (BGE 138 III 565 E. 4.3.2):