15. In ihrer Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchsgegners wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, nicht im Interesse der Kinder gehandelt zu haben, als er diese entgegen der expliziten Aufforderung der Beiständin über den Entscheid der Vorinstanz informiert habe. Aus der Stellungnahme des M.________ vom 25. April 2016 könne zudem gefolgert werden, dass bei ihr bereits in rund fünf Monaten eine räumliche Veränderung kombiniert mit ambulanter Begleitung in Betracht gezogen werden könne.