Die Umplatzierungen seien allesamt in einem äussert kurzen Zeitraum erfolgt, der für die Kinder ohnehin traumatisierend gewesen sei und durch nichts hätte erträglicher gemacht werden können. Zum Wohle der Kinder habe er schliesslich entschieden, die Kinder bis zum Vorliegen des Gutachtens der Gesuchstellerin zu übergeben, da er sich relativ sicher gewesen sei, dass dieses ihre nicht vorhandene Erziehungsfähigkeit aufzeigen würde. 14.5 Würde die Vollstreckung in solchen Konstellationen aufgeschoben, käme einem Gutachten im Eheschutzverfahren niemals Bedeutung zu.