Auf das Gutachten sei auch deshalb nicht abzustellen, weil es unvollständig sei bzw. nicht alle für das Kindeswohl relevanten Faktoren berücksichtigt habe. So sei im Gutachten das «absolut krasse Schüren von Loyalitätskonflikten» vom Gesuchsgegner bei den Kindern nicht erwähnt. Dies sei aber ein zentrales Kriterium für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und somit der Zuteilung der Obhut. Dass der Gesuchsgegner auf die Entfremdung der Kinder zur Gesuchstellerin hingewirkt habe, sei im letzten Jahr etliche Male ersichtlich worden und decke sich mit den Äusserungen von Herrn K.________ und Frau L.___