Dass dies dem Kindeswohl abträglich sei, sei offensichtlich. Davon ausgehend, dass bei Fragen der Obhut kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen vermögen, habe das Bundesgericht festgehalten, dass das Kindeswohl im Zweifel gebiete, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen und das Kind vorerst bei der bisherigen Hauptbezugsperson zu belassen (unter Hinweis auf BGE 138 III 565). Vorliegend betreue sie alle vier Kinder seit über einem Jahr (Mitte September 2015) und sei deren Hauptbezugsperson.