12 Abs. 3 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) entscheidet bei hängigem Hauptprozess der Instruktionsrichter über alle Angelegenheiten, die gemäss Art. 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind. Sinngemäss muss das auch dann gelten, wenn eine vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf ein noch einzuleitendes Rechtsmittelverfahren zu treffen ist. Dies ergibt sich auch aus Art. 263 ZPO, wonach vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache beantragt werden können.