3 deröffnung und Zustellung der Entscheidbegründung drohen. Entsprechend muss die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit haben, auf Ersuchen einer Partei den Aufschub der Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen bereits in dieser frühen «Zwischenphase» vorsorglich anzuordnen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 315 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. 11. Auf das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ist folglich einzutreten.