10. Art. 315 Abs. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sieht vor, dass die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei kann es nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht darauf ankommen, ob die Entscheidbegründung den Parteien bereits zugestellt wurde und die Berufungsfrist zu laufen begonnen hat. Denn der «nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil» im Sinn von Art. 315 Abs. 5 ZPO kann der betroffenen Partei im Falle der sofortigen Vollstreckung bereits in der Zeit zwischen Entschei-