7. Der Gesuchsgegner schloss in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 auf kostenfällige Abweisung der Gesuche der Gesuchstellerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 45 ff.). Gleichzeitig ersuchte er selbst um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin (ZK 16 573). 8. Mit Verfügung vom 3. November 2016 wurden die Stellungnahmen der Vorinstanz und des Gesuchsgegners den anderen Parteien zur Kenntnisnahme resp. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt (pag. 67 f.).