6. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 verzichtete die Vorinstanz auf einen formellen Antrag zum Gesuch auf Aufschub der Vollstreckbarkeit (pag. 43). Sie hielt fest, dass ein Aufschub der Vollstreckbarkeit bedeuten würde, dass der mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 20. August 2015 geregelte Status Quo vorläufig weitergeführt würde. Eine Beibehaltung des seit rund einem Jahr gelebten Zustandes bringe aus Sicht der Vorinstanz und mit Blick auf die vorliegenden Akten keine Gefährdung des Kindeswohls mit sich.