4. Am 18. Oktober 2016 stellte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Bern superprovisorisch ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffern 3 und 6 des noch unbegründeten Entscheids der Vorinstanz vom 12. Oktober 2016 bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern über die aufschiebende Wirkung der Berufung (pag. 1 ff.). Gleichzeitig ersuchte sie für das vorliegende Gesuchsverfahren um das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (uR) unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (ZK 15 543).