3. Nach Eingang des Gutachtens (GB 9) sowie der Gewährung von Ergänzungsfragen (GB 10) und der Anhörung der beiden älteren Kinder (GB 11) entschied die Vorinstanz am 12. Oktober 2016 (GB 2) der gutachterlichen Empfehlung folgend, die beiden älteren Kinder E.________ und F.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut des Gesuchsgegners mit zivilrechtlichem Wohnsitz beim Gesuchsgegner zu stellen (Ziff. 3). Die beiden jüngeren Kinder G.__