Betreffend Besuchsrecht des Gesuchsgegners wurde vereinbart, dass sich die Parteien direkt untereinander und mit Hilfe der Beiständin verständigen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, wurde der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeweils drei Wochenenden pro Monat (von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) sowie einen freien Schulnachmittag pro Woche ab Schulschluss bis 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.