2. Am 20. August 2015 vereinbarten die Parteien im Rahmen einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung (GB 8), dass die Kinder bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens unter die Obhut und mit Wohnsitz bei der Gesuchstellerin gestellt werden. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich dafür, mit den Kindern in eine betreute Institution zu ziehen, in der eine sozialpädagogische Familienbetreuung sichergestellt ist. Betreffend Besuchsrecht des Gesuchsgegners wurde vereinbart, dass sich die Parteien direkt untereinander und mit Hilfe der Beiständin verständigen.