2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm vor oberer Instanz geleisteten Gerichtskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 13. Dezember 2016 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Apolloni Meier Der Gerichtsschreiber: