21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die oberinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).