Dies allein führt jedoch noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Ein erstinstanzlicher Entscheid ist nämlich auch dann zu bestätigen, wenn die Rechtsmittelinstanz ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ nur die Begründung des angefochtenen Entscheids korrigiert, ansonsten aber zum gleichen Ergebnis gelangt. Der angefochtene Entscheid kann folglich mit einer Begründung bestätigt werden, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 318 ZPO m.w.H.).