Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz glaubhaft ausführte, dass die Verkäuferin die Ware bereit hielt und der Beschwerdeführer diese gegen Barzahlung abholen konnte (vgl. E. 18.2 oben). Dass diese von der Verkäuferin angebotene eigene Leistungserfüllung (Abholung und Übergabe der Ware gegen Barzahlung) den vertraglich vereinbarten Erfüllungspflichten widerspricht, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht (rechtzeitig) geltend gemacht; sie entspricht im Ergebnis der «Zug um Zug»-Regel.