12 Vorliegend erhob der Beschwerdeführer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erst vor oberer Instanz. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen aber nicht mehr möglich (vgl. E. 12 oben). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wurde vom Beschwerdeführer somit zu spät erhoben und kann nicht mehr gehört werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz glaubhaft ausführte, dass die Verkäuferin die Ware bereit hielt und der Beschwerdeführer diese gegen Barzahlung abholen konnte (vgl. E. 18.2 oben).