Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags kann dabei so lange erhoben werden, als auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Das Rückbehaltungsrecht der beklagten Partei entfällt ferner dann, wenn die klagende Partei ihre eigene Leistung gehörig anbietet und die beklagte Partei diese nicht annimmt (sog. Gläubigerverzug; KOLLER, a.a.O., N. 99 zu Art. 184 OR).