82 OR folgt aus der «Zug um Zug»-Regel: Wird eine der Kaufvertragsparteien auf Leistung belangt, so kann sie ihre Leistung zurückbehalten, solange ihr die Gegenleistung nicht angeboten wird (KOLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 92 zu Art. 184 OR). Das Rückbehaltungsrecht ist im Prozessfall jedoch nicht von Amtes wegen zu beachten, sondern nur auf entsprechende Einrede des Schuldners hin (KOLLER, a.a.O., N. 99 zu Art. 184 OR). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags kann dabei so lange erhoben werden, als auch neue Tatsachen vorgebracht werden können.