Der Beschwerdeführer kann aus der Formulierung «30 Tage rein netto» in der Rechnung Nr. 14-07468 somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Spätestens mit Ablauf der gewährten 30-tägigen Zahlungsfrist ist eine allfällige Vorleistungspflicht der Verkäuferin erloschen und stehen sich zwei fällige Forderungen gegenüber, die Zug um Zug zu erbringen sind. Dem Beschwerdeführer steht damit nur noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zur Verfügung (Art. 82 OR), will er seine Leistung (Kaufpreiszahlung) weiter zurückbehalten. 18.6 Das Rückbehaltungsrecht in Art. 82 OR folgt aus der «Zug um Zug»-Regel: