spätestens mit Ablauf der gewährten 30-tägigen Zahlungsfrist wurde der Kaufpreis fällig, unabhängig davon, ob die Gegenleistung (Übergabe der Ware) rechtzeitig erbracht wurde. Dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, der Kaufpreis sei erst nach Übergabe der Ware zu leisten, und damit eine sog. «beständige Vorleistungspflicht» der Verkäuferin bestünde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kann aus der Formulierung «30 Tage rein netto» in der Rechnung Nr. 14-07468 somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.