Ob diese ‒ im Geschäftsverkehr durchaus übliche ‒ Formulierung auf den Rechnungen der Verkäuferin tatsächlich Ausfluss einer vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht der Verkäuferin ist oder lediglich einen einseitigen «Zahlungsaufschub» einer fälligen Forderung darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn Ersteres zutreffen sollte, handelte es sich lediglich um eine «nicht beständige Vorleistungspflicht». D.h. spätestens mit Ablauf der gewährten 30-tägigen Zahlungsfrist wurde der Kaufpreis fällig, unabhängig davon, ob die Gegenleistung (Übergabe der Ware) rechtzeitig erbracht wurde.