18.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fälligkeit seiner Leistung und will die Formulierung «30 Tage rein netto» auf der Rechnung Nr. 14-07468 als Vereinbarung zur Vorleistungspflicht der Verkäuferin verstanden wissen. Ob diese ‒ im Geschäftsverkehr durchaus übliche ‒ Formulierung auf den Rechnungen der Verkäuferin tatsächlich Ausfluss einer vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht der Verkäuferin ist oder lediglich einen einseitigen «Zahlungsaufschub» einer fälligen Forderung darstellt, kann vorliegend offen bleiben.