Mit Eintritt des zweiten Fälligkeitstermins erlischt somit die Vorleitungspflicht und es stehen sich fortan zwei fällige Forderungen gegenüber, die Zug um Zug zu erbringen sind. Will der Beklagte seine Leistung zurückhalten, muss er ab diesem Zeitpunkt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben (vgl. BGE 127 III 199 E. 3.b m.w.H.). 18.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fälligkeit seiner Leistung und will die Formulierung «30 Tage rein netto» auf der Rechnung Nr. 14-07468 als Vereinbarung zur Vorleistungspflicht der Verkäuferin verstanden wissen.