Bestehen hingegen zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Fälligkeitstermine, handelt es sich bei der zeitlich früher zu erbringenden Leistung um eine «nicht beständige Vorleistungspflicht». Die zeitlich spätere Gegenleistung wird diesfalls fällig, unabhängig davon, ob die erste Leistung rechtzeitig erbracht wurde. Mit Eintritt des zweiten Fälligkeitstermins erlischt somit die Vorleitungspflicht und es stehen sich fortan zwei fällige Forderungen gegenüber, die Zug um Zug zu erbringen sind.