11 Die Frage der Vorleistungspflicht ist von Amtes wegen und nicht erst auf Einrede hin zu prüfen, wobei es zwei Fälle der Vorleistungspflicht zu unterscheiden gilt: Bildet die eigene Leistungserbringung eine Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit der Gegenleistung, wird von einer «beständigen Vorleistungspflicht» gesprochen. Bestehen hingegen zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Fälligkeitstermine, handelt es sich bei der zeitlich früher zu erbringenden Leistung um eine «nicht beständige Vorleistungspflicht».