184 Abs. 2 OR) zu erfüllen haben. Die Verkäuferin ist somit ‒ sofern nicht anders vereinbart ‒ nicht zur Vorleistung verpflichtet, um die Fälligkeit des Kaufpreises zu bewirken. Es genügt, wenn sie ihre Leistung gehörig anbietet (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.1 m.w.H.).