Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss. Für den Kaufvertrag bestimmt Art. 213 Abs. 1 OR, dass der Kaufpreis «mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers» fällig wird, falls kein anderer Zeitpunkt vereinbart ist. Diese Bestimmung ist richtig ausgelegt als Bestätigung des Grundsatzes zu verstehen, dass Verkäufer und Käufer ihre Leistungen grundsätzlich gleichzeitig (d.h. Zug um Zug; Art. 184 Abs. 2 OR) zu erfüllen haben.