vgl. aber E. IV. Bst. d, wo die Vorinstanz noch zutreffend festhielt, dass die Verkäuferin aufgrund der unbezahlten Rechnungen die Lieferung Nr. 14-07468 zurückbehalten habe). Selbst die Beschwerdeführerin machte nie geltend, die Verkäuferin habe die Lieferung Nr. 14- 07468 dem Beschwerdegegner übergeben. Es fragt sich somit, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dennoch zur Begleichung der Rechnung Nr. 14- 07468 anhalten kann, nachdem die Verkäuferin die Ware bereit hielt und der Beschwerdeführer diese gegen Barzahlung abholen konnte. 18.4 Die Geltendmachung einer Forderung setzt deren Fälligkeit voraus. Fälligkeit