Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren säumig war, muss er sich gefallen lassen, dass auf den glaubhaften und unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen der Gegenseite abgestellt wird. 18.3 Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz den Sachverhalt in ihrer Entscheidbegründung nicht korrekt wiedergegeben hat, indem sie undifferenziert festhielt, die Verkäuferin habe «durch die Übergabe der Ware an den Beklagten» vertragsgemäss erfüllt (E. V. 2. Bst. c; vgl. aber E. IV. Bst.