Es macht deshalb durchaus Sinn, dass die Verkäuferin gerade diese Lieferung zurückhielt und nur gegen Barzahlung freigeben wollte, die vier späteren kleineren Bestellungen aber trotz Zahlungsversäumnis auslieferte bzw. -händigte. Die Angaben der Beschwerdegegnerin sind auch deshalb glaubhaft, weil der Beschwerdeführer seinerseits offenbar nach Einleitung der Betreibung der Beschwerdegegnerin schriftlich mitgeteilt hatte, nichts bestellt zu haben.