Dennoch können ihre Behauptungen im Schlichtungsgesuch als glaubhaft bezeichnet werden: Bei der Bestellung Nr. 14-07468 handelte es sich um die weitaus grösste Bestellung des Beschwerdeführers mit einem Rechnungsbetrag, der selbst unter Mitberücksichtigung der Teilzahlung von CHF 974.20 ein Mehrfaches der fünf anderen offenen Rechnungen betrug. Es macht deshalb durchaus Sinn, dass die Verkäuferin gerade diese Lieferung zurückhielt und nur gegen Barzahlung freigeben wollte, die vier späteren kleineren Bestellungen aber trotz Zahlungsversäumnis auslieferte bzw. -händigte.