Der Beschwerdeführer habe in der Folge die Bestellung nicht abgeholt und auch die Forderung nicht beglichen (vgl. Schlichtungsgesuch vom 31. Mai 2016, S. 3 Ziff. 7 f.). Einen Beleg für diese Tatsachenbehauptung (Anzeige an Beschwerdeführer, dass Ware gegen Bezahlung abgeholt werden kann) reichte die Beschwerdegegnerin nicht ein. Dennoch können ihre Behauptungen im Schlichtungsgesuch als glaubhaft bezeichnet werden: