Vielmehr bestehe eine Vorleistungspflicht der Verkäuferin, da ihm gemäss Rechnung Nr. 14-07468 für die zurückbehaltene Ware eine 30-tägige Zahlungsfrist eingeräumt worden sei. Die richtige Feststellung des unbestrittenen Sachverhalts hätte zur Abweisung der Klage mangels Fälligkeit der Forderung führen müssen. Ein gehöriges Angebot, ihre vertragliche Verpflichtung zu erfüllen (Art. 82 OR), habe seitens der Verkäuferin nicht vorgelegen.