Er solle nun den Kaufpreis für eine Ware bezahlen, die er unbestrittenermassen nie erhalten habe. Damit habe die Vorinstanz Art. 213 Abs. 1 OR verletzt und der Verkäuferin das richtige Vorgehen nach Art. 214 OR bzw. Art. 92 OR erspart. Das Bestehen einer Vorleistungspflicht sei von der Beschwerdegegnerin nicht einmal behauptet worden. Vielmehr bestehe eine Vorleistungspflicht der Verkäuferin, da ihm gemäss Rechnung Nr. 14-07468 für die zurückbehaltene Ware eine 30-tägige Zahlungsfrist eingeräumt worden sei.