17. 17.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 213 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) und Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 Bst. b ZPO). 17.2 Obwohl die Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, die Ware geliefert zu haben, sei die Vorinstanz von einer Übergabe der Ware und einer vertragsgemässen Erfüllung der Verkäuferin ausgegangen. Er solle nun den Kaufpreis für eine Ware bezahlen, die er unbestrittenermassen nie erhalten habe.