Damit erweise sich die Hauptforderung der Beschwerdegegnerin als begründet. 16.3 Da zwischen den Parteien kein höherer Verzugszins vereinbart worden sei, sei der gesetzlich vorgesehene Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Verzugszinsen hätten am Tag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen begonnen.