Durch die Übergabe der Ware an den Beschwerdeführer habe die Verkäuferin vertragsgemäss erfüllt. Aus dem Beweisverfahren gehe zudem klar hervor, dass der Beschwerdeführer die dadurch fällige Zahlung der Ware nicht vorgenommen und damit seine Hauptpflicht aus Kaufvertrag nicht erfüllt habe. Auch auf die diversen Mahnungen habe er in keiner Weise reagiert. Behaupte ein Käufer bei dieser Sachlage erstmals bei Zustellung des Zahlungsbefehls, er habe gar nichts bestellt, sei dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten. Damit erweise sich die Hauptforderung der Beschwerdegegnerin als begründet.