9 16.2 Der Beschwerdeführer habe bei der D.________ AG (nachfolgend: Verkäuferin) Anhänger für Silent Gliss Vorhangsysteme bestellt. Die Vertragsparteien hätten sich dabei über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, so dass ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Verkäuferin habe daraufhin die Bestellung anfertigen lassen und sie dem Beschwerdeführer zur Abholung in ihrem Geschäft bereitgestellt, wo auch die Übergabe erfolgt sei. Durch die Übergabe der Ware an den Beschwerdeführer habe die Verkäuferin vertragsgemäss erfüllt.