15. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob betreffend den Differenzbetrag ‒ wie von der Beschwerdegegnerin im Protokoll der Schlichtungsverhandlung ausdrücklich vorbehalten ‒ erneut Klage eingereicht werden kann oder ob die Abstandsfolge (Art. 65 ZPO) eingetreten ist. IV. 16. 16.1 In ihrer Entscheidbegründung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin sei die Forderung gültig zediert worden, weshalb diese (als Zessionarin) aktivlegitimiert sei.