hierzu (i.c. Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung) ‒ nicht oder nicht wirksam eingebracht hat. Es handelt sich damit nur um einen mittelbaren Rechtsverlust. Als solcher steht er nicht im Widerspruch zur in der ZPO umgesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die prozessuale Säumnis keinen (unmittelbaren) Rechtsverlust zur Folge haben darf (vgl. zum Ganzen: SCHEIWILLER, a.a.O., N. 73 f. m.w.H.; Bericht zum Vorentwurf der Schweizerischen Zivilprozessordnung der Expertenkommission, Juni 2003, S. 111).