So kann bei der beklagten Partei das selbstverschuldete Fernbleiben von einer Verhandlung ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ dazu führen, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in grösserem Ausmass verwirkt und das Gericht einen Sachentscheid gestützt auf die unbestrittenen klägerischen Behauptungen erlässt bzw. die beklagte Partei zur Begleichung einer materiellrechtlich allenfalls nicht bestehenden Forderung verurteilt. Der Rechtsverlust stellt in diesen Fällen keine direkte Folge der versäumten Handlung dar, sondern folgt indirekt aus dem Umstand, dass die säumige Partei ihren Standpunkt ‒ trotz gewährter Möglichkeit