Ihrer gesetzlichen Konzeption entsprechend lässt sich aber nicht vermeiden, dass die Säumnis in der Regel mit weitreichenden prozessualen Nachteilen für die säumige Partei einhergeht. So kann bei der beklagten Partei das selbstverschuldete Fernbleiben von einer Verhandlung ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ dazu führen, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in grösserem Ausmass verwirkt und das Gericht einen Sachentscheid gestützt auf die unbestrittenen klägerischen Behauptungen erlässt bzw. die beklagte Partei zur Begleichung einer materiellrechtlich allenfalls nicht bestehenden Forderung verurteilt.