MERZ, in: Dike-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 16, 23 und 25 von Art. 147 ZPO). Die Säumnisfolgen gehen grundsätzlich nicht weiter, als es die ordnungsgemässe Fortführung des Verfahrens ohne versäumte Handlung gebietet. Ihrer gesetzlichen Konzeption entsprechend lässt sich aber nicht vermeiden, dass die Säumnis in der Regel mit weitreichenden prozessualen Nachteilen für die säumige Partei einhergeht.