Die Säumnisfolgen stellen sicher, dass das Verfahren auch ohne Mitwirkung einer oder beider Partei fortgeführt bzw. erledigt werden kann und keine Prozessverschleppung zulasten der anwesenden Partei erfolgt. Im Interesse der Verfahrenseffizienz treten die Säumnisfolgen denn auch grundsätzlich sofort ein. Davon ausgenommen sind nur einzelne, gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Fälle, die vorliegend nicht einschlägig sind (vgl. SCHEI- WILLER, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: ZStV 2016 Bd/Nr. 182, N. 24 und 27; MERZ, in: Dike-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 16, 23 und 25 von Art.