8 Die Parteien können zwar nicht zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet werden, tragen aber Mitwirkungslasten. Werden diese von den Parteien nicht wahrgenommen, treten ‒ bei vorgängigem Hinweis (Art. 147 Abs. 3 ZPO) ‒ die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Säumnisfolgen ein. Die Säumnisfolgen stellen sicher, dass das Verfahren auch ohne Mitwirkung einer oder beider Partei fortgeführt bzw. erledigt werden kann und keine Prozessverschleppung zulasten der anwesenden Partei erfolgt.